Der Beschwerdeführer beanstandet zur Recht nicht, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Es liegen keinerlei Sachumstände vor, welche eine solche erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung der Fluchtgefahr. Er legt nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuen Fakten aus einer mündlichen Anhörung derzeit ergeben würden. Die Stellungnahme vom 5. August 2024 (HA.2024.366, act. 95 ff.), das von ihm persönlich verfasste undatierte Schreiben (HA.2024.366, act. 133 ff.) und auch die Beschwerde (ebenda, S. 9 ff.) zeigen auf, dass sich der Beschwerdeführer zu den Haftgründen