Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2024 sowohl darauf, ihm eine neue Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag anzusetzen, als auch auf die Durchführung der Verhandlung. Bei der Frist zur Stellungnahme von Art. 227 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Diese kann gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden. Das Verhalten der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.