Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 2. August 2024 vernehmen, wobei er um Ansetzung einer Verhandlung ersuchte, anlässlich derer er selbst und seine Mutter als Zeugin zu Haftgründen zu befragen seien. Bis zum Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung solle ihm die dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag abgenommen werden. Bei Verzicht auf die Verhandlung solle ihm eine neue dreitägige Frist zur Stellungnahme angesetzt werden (HA.2024.366, act. 68).