3.2.2. 3.2.2.1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO drei Tage Frist, um schriftlich zum Haftverlängerungsgesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass der Entscheid auf Grundlage der Akten gefällt werde, falls die Stellungnahme innert Frist ausbleibe (HA.2024.366, act. 65). Diese Verfügung wurde ihm am 31. Juli 2024 zugestellt (vgl. von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingeholter Zustellnachweis). Die Frist zur Stellungnahme begann am 1. August 2024 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 5. August 2024.