Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).