Die besonderen Haftgründe seien mit der gleichen Sorgfalt im Hinblick auf belastende und entlastende Umstände abzuklären. Dass die Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wohl nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, ergebe sich daraus, dass sie fälschlicherweise ausführe, der Beschwerdeführer habe seine Tatbeteiligung an den Raubüberfällen in W._____ und X._____ am 16. Mai 2024 gestanden; tatsächlich habe er dies erst am 12. Juni 2024 getan.