227 Abs. 5 StPO erst am 7. August 2024 einen Entscheid fällen müssen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei umso stossender, als eine Begründung von besonderen Haftgründen durch die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach beinahe inexistent sei. Dies stelle die Funktion der Vorinstanz als von dieser unabhängige richterliche Behörde in Frage. Dass der Beschwerdeführer die Beteiligung an zwei Raubüberfällen gestanden habe, reiche allein nicht für die Anordnung von Untersuchungshaft aus. Die besonderen Haftgründe seien mit der gleichen Sorgfalt im Hinblick auf belastende und entlastende Umstände abzuklären.