Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Sie habe vor Ablauf der Frist für die inhaltliche Stellungnahme entschieden, obwohl der Beschwerdeführer um Fristverlängerung ersucht habe. Da die Haft bis am 7. August 2024 angedauert habe, hätte bis dann eine Verhandlung vor der Vorinstanz stattfinden können, ohne dass die Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft erforderlich gewesen wäre. Dies wäre mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar gewesen, habe doch der Beschwerdeführer selbst um Fristerstreckung ersucht. Die Vorinstanz hätte gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO erst am 7. August 2024 einen Entscheid fällen müssen.