Zeugin zu den Haftgründen zu befragen seien. Bis zum Entscheid sei ihm die dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag abzunehmen. Sollte keine Verhandlung angeordnet werden, sei ihm eine neue dreitägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe daher vorsorglich am 5. August 2024 fristgerecht eine inhaltliche Stellungnahme eingereicht. Gleichentags habe die Vorinstanz – ohne Berücksichtigung ebendieser Stellungnahme – die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Damit liege eine Gehörsverletzung vor.