3. Subeventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer auf zwei Monate, d.h. bis am 7. Oktober 2024, zu befristen. 4. Subsubeventualtiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Laufenburg vom 5. August 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4-