3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. August 2024 zugestellte Verfügung am 9. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Laufenburg vom 5. August 2024, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer um drei Monate bis zum 7. November 2024 zu verlängern, sei aufzuheben und der Beschuldigte/Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien von der Beschwerdeinstanz festzulegende Ersatzmassnahmen anzuordnen.