3. Bis zum Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung sei dem Beschuldigten die 3-tägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juli 2024 abzunehmen. Sollte durch das Zwangsmassnahmengericht keine Verhandlung angeordnet werden, sei dem Beschuldigten eine neue 3-tägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 29. Juli 2024 anzusetzen." 2.3. Der Beschwerdeführer nahm am 5. August 2024 Stellung zum Haftverlängerungsgesuch und beantragte Folgendes: -3-