1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer bis einstweilen am 7. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Am 29. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 7. November 2024. 2.2. Mit Eingabe vom 2. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: