Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.237 (HA.2024.366; STA.2024.1414) Art. 261 Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mauro Gisi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 5. August 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen qualifizierten Raubes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschwerde- führer wurde am 7. Mai 2024 festgenommen. 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer bis einstweilen am 7. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Am 29. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 7. November 2024. 2.2. Mit Eingabe vom 2. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: " 1. Gestützt auf Art. 227 Abs. 6 StPO sei durch das Zwangsmassnahmenge- richt eine Verhandlung in Bezug auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juli 2024 anzusetzen. 2. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht sei der Beschuldigte sowie die Zeugin B._____, zu möglichen Haftgründen, bzw. deren Entkräftung zu befragen. 3. Bis zum Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung sei dem Be- schuldigten die 3-tägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungs- antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juli 2024 abzuneh- men. Sollte durch das Zwangsmassnahmengericht keine Verhandlung an- geordnet werden, sei dem Beschuldigten eine neue 3-tägige Frist zur Stel- lungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 29. Juli 2024 anzusetzen." 2.3. Der Beschwerdeführer nahm am 5. August 2024 Stellung zum Haftverlän- gerungsgesuch und beantragte Folgendes: -3- " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juli 2024, die gegen den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft sei um die vorläu- fige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 7. November 2024 zu verlängern, sei abzuweisen. 2. Eventualiter seien vom Zwangsmassnahmengericht festzulegende Ersatz- massnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Am 5. August 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. November 2024 und wies die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vom 2. Au- gust 2024 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. August 2024 zuge- stellte Verfügung am 9. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Lau- fenburg vom 5. August 2024, die Untersuchungshaft gegen den Beschul- digten/Beschwerdeführer um drei Monate bis zum 7. November 2024 zu verlängern, sei aufzuheben und der Beschuldigte/Beschwerdeführer um- gehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien von der Beschwerdeinstanz festzulegende Ersatzmass- nahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer auf zwei Monate, d.h. bis am 7. Oktober 2024, zu befristen. 4. Subsubeventualtiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichtes Laufenburg vom 5. August 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.3. Mit Schreiben vom 22. August 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftverlängernde Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. August 2024 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Freiheitsentziehende Zwangsmassnah- men sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Mit Schreiben vom 2. August 2024 habe er die Vorinstanz ersucht, eine Ver- handlung anzusetzen, anlässlich derer er selbst sowie seine Mutter als -5- Zeugin zu den Haftgründen zu befragen seien. Bis zum Entscheid sei ihm die dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag abzu- nehmen. Sollte keine Verhandlung angeordnet werden, sei ihm eine neue dreitägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe daher vorsorg- lich am 5. August 2024 fristgerecht eine inhaltliche Stellungnahme einge- reicht. Gleichentags habe die Vorinstanz – ohne Berücksichtigung eben- dieser Stellungnahme – die Verlängerung der Untersuchungshaft angeord- net. Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Sie habe vor Ablauf der Frist für die inhaltliche Stellungnahme entschieden, obwohl der Beschwerdefüh- rer um Fristverlängerung ersucht habe. Da die Haft bis am 7. August 2024 angedauert habe, hätte bis dann eine Verhandlung vor der Vorinstanz statt- finden können, ohne dass die Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft erforderlich gewesen wäre. Dies wäre mit dem Be- schleunigungsgebot vereinbar gewesen, habe doch der Beschwerdeführer selbst um Fristerstreckung ersucht. Die Vorinstanz hätte gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO erst am 7. August 2024 einen Entscheid fällen müssen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei umso stossender, als eine Begrün- dung von besonderen Haftgründen durch die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach beinahe inexistent sei. Dies stelle die Funktion der Vorinstanz als von dieser unabhängige richterliche Behörde in Frage. Dass der Beschwer- deführer die Beteiligung an zwei Raubüberfällen gestanden habe, reiche allein nicht für die Anordnung von Untersuchungshaft aus. Die besonderen Haftgründe seien mit der gleichen Sorgfalt im Hinblick auf belastende und entlastende Umstände abzuklären. Dass die Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wohl nicht mit der nötigen Sorgfalt ge- prüft habe, ergebe sich daraus, dass sie fälschlicherweise ausführe, der Beschwerdeführer habe seine Tatbeteiligung an den Raubüberfällen in W._____ und X._____ am 16. Mai 2024 gestanden; tatsächlich habe er dies erst am 12. Juni 2024 getan. 3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die be- troffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnö- tigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1 m.H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 133 I 201 E. 2.2). -6- Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Ent- scheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). 3.2.2. 3.2.2.1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO drei Tage Frist, um schriftlich zum Haftverlängerungsgesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies sie ihn da- rauf hin, dass der Entscheid auf Grundlage der Akten gefällt werde, falls die Stellungnahme innert Frist ausbleibe (HA.2024.366, act. 65). Diese Ver- fügung wurde ihm am 31. Juli 2024 zugestellt (vgl. von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingeholter Zustellnachweis). Die Frist zur Stellungnahme begann am 1. August 2024 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 5. August 2024. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 2. August 2024 ver- nehmen, wobei er um Ansetzung einer Verhandlung ersuchte, anlässlich derer er selbst und seine Mutter als Zeugin zu Haftgründen zu befragen seien. Bis zum Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung solle ihm die dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag abgenommen werden. Bei Verzicht auf die Verhandlung solle ihm eine neue dreitägige Frist zur Stellungnahme angesetzt werden (HA.2024.366, act. 68). Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2024 sowohl darauf, ihm eine neue Frist zur Stellungnahme zum Haftver- längerungsantrag anzusetzen, als auch auf die Durchführung der Verhand- lung. Bei der Frist zur Stellungnahme von Art. 227 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Diese kann gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden. Das Verhalten der Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer beanstandet zur Recht nicht, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Es liegen keinerlei Sach- umstände vor, welche eine solche erforderlich machen würden. Der Be- schwerdeführer wendet sich in der Sache primär gegen die Bejahung der Fluchtgefahr. Er legt nicht dar, welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich aufgrund welcher neuen Fakten aus einer mündlichen Anhörung der- zeit ergeben würden. Die Stellungnahme vom 5. August 2024 (HA.2024.366, act. 95 ff.), das von ihm persönlich verfasste undatierte Schreiben (HA.2024.366, act. 133 ff.) und auch die Beschwerde (ebenda, S. 9 ff.) zeigen auf, dass sich der Beschwerdeführer zu den Haftgründen ohne Weiteres auch auf dem Schriftweg äussern konnte. Selbiges gilt im -7- Übrigen hinsichtlich der Aussagen seiner Mutter, nahm diese doch mit E-Mail vom 4. August 2024 an den amtlichen Verteidiger zu den Haftgrün- den Stellung (HA.2024.366, act. 131 f.). Mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2, 1B_413/2021 vom 12. Au- gust 2021 E. 3.2) hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah. 3.2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ohne Not bereits am 5. August 2024 entschieden und die gleichentags fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu Unrecht nicht berücksichtigt, handelt es sich tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hätte damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der Frist noch materiell äussert. Nachdem die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, kann der Mangel betreffend Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwer- deverfahren die Möglichkeit, sich zu den Haftgründen zu äussern. Es sind ihm keinerlei Nachteile erwachsen. Eine Rückweisung der Sache hätte da- gegen einzig den Erlass einer Verfügung mit der bereits in der angefochte- nen Verfügung aufgeführten Begründung zur Folge und würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechts- mittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.1 nachstehend). 3.2.2.3. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich eine Verletzung des in Art. 6 StPO geregelten Untersuchungs- grundsatzes. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe seine Tatbeteiligung an den Raubüberfällen in W._____ und X._____ am 16. Mai 2024 gestanden, dies tatsächlich aber erst am 12. Juni 2024 geschehen sei, nicht auf eine solche Verletzung geschlossen werden. Die delegierte Einvernahme des Beschul- digten C._____ fand am 16. Mai 2024 statt, diejenige des Beschwerdefüh- rers am 12. Juni 2024 (HA.2024.366, act. 6 ff. und 40 ff.). Die Vorinstanz hat offenbar die beiden Daten verwechselt. Dass er ein Geständnis ablegte, bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht und einzig das ist von Rele- vanz (HA.2024.366, act. 43 ff.). Ferner verweist sie auch inhaltlich auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfü- gung E. 3). Insbesondere hat sich die Vorinstanz genügend mit den Haft- gründen befasst. Da es hier um ein Haftverlängerungsgesuch geht, erweist sich ihr Vorgehen, die Ausführungen ihrer Verfügung vom 9. Mai 2024 zu -8- wiederholen und um neue Erkenntnisse zu ergänzen, als zulässig (vgl. an- gefochtene Verfügung E. 4.1). Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz bestehen nicht. 4. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Der Be- schwerdeführer bestreitet einzig hinsichtlich des Raubes im E._____ den Tatverdacht. Betreffend den Raub im F._____ und im G._____ hat er an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juni 2024 gegenüber der Kantonspolizei Aargau ein umfassendes Geständnis abgelegt (HA.2024.366, act. 43 ff., Frage 17, Fragen 20 ff.; act. 47 ff., Fragen 54 ff.), weshalb vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich mehrfa- chen qualifizierten Raubes auszugehen ist. 5. 5.1. 5.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer sehr hohen Fluchtge- fahr. Der Beschwerdeführer habe mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe so- wie obligatorischen Landesverweisung zu rechnen, nachdem er zwei Raubüberfälle gestanden habe. Zwar sei er in der Schweiz geboren und habe hier seine prägenden Jahre verbracht, allerdings sei seine berufliche Integration hierzulande gescheitert, sodass die Annahme eines Härtefalls fraglich sei. Zudem könnte der Beschwerdeführer, der niederländischer und portugiesischer Staatsangehöriger sei, ohne weiteres in eines dieser Län- der migrieren, wo er ähnliche Lebensperspektiven wie in der Schweiz habe. 5.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diese könne nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit einer Flucht lediglich in abstrakter Weise bestehe. Er habe kei- nerlei Absicht kundgetan, sich dem Strafverfahren entziehen zu wollen. Er sei in der Schweiz (Aargau) geboren und aufgewachsen und sei nur eine kurze Zeit in den Niederlanden wohnhaft gewesen. Seine Verlobte, sämtli- che Freunde und Bekannte lebten in der näheren Umgebung. Der Be- schwerdeführer sei hier kulturell verwurzelt. Er beherrsche die deutsche Sprache und habe bis im Januar 2024 in Z._____ eine Lehre absolviert. Zwar sei er portugiesischer und niederländischer Staatsbürger, aber die beiden Kulturen und Gesellschaften seien ihm fremd. Auf Portugiesisch und Niederländisch könne er sich nur mündlich verständigen. Der Be- schwerdeführer sei in keinem der Länder verwurzelt. Seine ausländischen Verwandten könnten ihn nicht aufnehmen. Auch aus finanziellen Gründen sei es praktisch ausgeschlossen zu migrieren, zumal er sich dort keine -9- Wohnung leisten könne. Aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse sei es unrealistisch, dass er dort eine Arbeit finde. Der Beschwerdeführer sei bestrebt, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Hierzu kämen der Neubeginn einer Lehre, die Mitarbeit in der Praxis seiner Mutter oder eine Anstellung beim D._____ in Betracht. Die Polizei habe den bei seiner Mut- ter wohnhaften Beschwerdeführer dort angetroffen. Hätte er flüchten wol- len, hätte er hierzu genügend Zeit gehabt. Betreffend Landesverweis liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und hier eine Verlobte habe. Die berufliche Integration des sehr jungen Beschwerdeführers könne nicht als gescheitert betrachtet werden. Sein früherer Arbeitgeber sei sehr zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den Vorarbeitern sehr beliebt ge- wesen und habe sehr gute praktische Noten gehabt. Er sei fleissig und pflichtbewusst. Ihm sollte die Möglichkeit offenstehen, dort wieder zu arbei- ten. 5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in ihrer Stellungnahme zur Fluchtgefahr fest, der Beschwerdeführer habe knapp zwei Jahre (Septem- ber 2019 bis Juli 2021) in den Niederlanden gelebt. Laut eigenen Angaben anlässlich der Hafteinvernahme habe er dort die Schule besucht und die Oberstufe abgeschlossen. Er sei somit bestens mit dem Land und der Kul- tur vertraut. Zudem habe er in beiden Ländern nahe Verwandte, bei denen er Unterschlupf finden könnte. Der Beschwerdeführer spreche sowohl Hol- ländisch als auch Portugiesisch. Eine Auslieferung an die Schweiz sei auf- grund seiner Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, sodass er sich mühelos dem vorliegenden Strafverfahren entziehen könnte. Ferner müsse der Be- schwerdeführer aufgrund der aufgewendeten kriminellen Energie und der brutalen Vorgehensweise bei den beiden Raubüberfällen mit einer mehr- jährigen, unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, was die Fluchtgefahr noch weiter erhöhe. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine obligatorische Lan- desverweisung. Vor seiner Verhaftung habe er keine Anstalten gemacht, sich beruflich zu integrieren, nachdem er seine Lehre wegen Unstimmig- keiten mit dem Vorgesetzten im Januar 2024 abgebrochen habe. Auch die Freundin, welche neu als Verlobte bezeichnet werde, vermöge keinen per- sönlichen Härtefall zu begründen. Die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers in seinen Heimatländern seien intakt. Insbesondere stellten seine Mutter und seine portugiesische Freundin keine hinreichend protektiven Faktoren dar, zumal diese ungebunden seien und ihm auch ins Ausland folgen könnten. 5.2. 5.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a - 10 - StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Be- tracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bin- dungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen las- sen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 5.2.2. 5.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist grösstenteils geständig. Der Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Bei einer Verurteilung wegen des ihm vorgeworfe- nen mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 2 StGB drohen dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr so- wie eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dies begünstigt die Fluchtgefahr. 5.2.2.2. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau geboren und aufgewachsen ist (HA.2024.211, act. 83, Frage 39; act. 84, Frage 47). Jedoch besitzt er keine schweizerische, sondern vielmehr die holländische und portugiesische Staatsangehörigkeit (HA.2024.211, act. 83, Frage 40). Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er von 2018 bis 2021 in den Nie- derlanden (HA.2024.366, act. 62) und schloss dort die Oberschule ab (HA.2024.211, act. 84, Frage 52). Er ist somit mit dem Land und der Kultur vertraut. Gemäss seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer sowohl Hol- ländisch als auch Portugiesisch ("mündlich", HA.2024.366, act. 108). Nach- dem er die Sprache beherrscht und einen holländischen Schulabschluss hat, bestehen intakte Chancen, dort eine Arbeit zu finden, was den Flucht- anreiz angesichts der ihm hier drohenden Freiheitsstrafe und Landesver- weisung erhöht. Ebenso erscheint auch eine Flucht nach Portugal nicht abwegig. Der Be- schwerdeführer ist auch dieser Sprache mächtig und hat dort ebenfalls Ver- wandtschaft (Tanten, HA.2024.366, act. 108), bei denen er wohl Unter- schlupf finden könnte. Eine familiäre Unterstützung wird zwar sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Mutter bestritten (HA.2024.344, - 11 - act. 108). Gemäss der Mutter des Beschwerdeführers will die Verwandt- schaft keine Verantwortung für den Beschwerdeführer übernehmen (HA.2024.344, act. 108). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdefüh- rer keiner Betreuung bedarf, sondern lediglich eine Unterkunft braucht. Dass ihm seine Verwandtschaft (immerhin vier Tanten in Portugal und eine Tante in Holland), selbst diese verweigern würde, wurde von der Mutter des Beschwerdeführers nicht überzeugend dargelegt. Die Lehre als Strassenbauer brach der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Vorgesetzten im Januar bzw. Februar 2024 ab (HA.2024.211, act. 84, Fragen 50, 51, 56 f.). Es ist daher wenig glaubhaft, dass er "garantiert" wieder bei der I._____ AG arbeiten könnte (HA.2024.344, act. 108). Nach diesem Stellenverlust hat er sich über meh- rere Monate nicht um eine neue Arbeit bemüht und gemäss eigener Aus- sage erst anfangs Mai 2024 (d.h. nach den Raubüberfällen) angefangen, eine neue Stelle zu suchen (HA.2024.211, act. 84, Fragen 59 ff.). Der Be- schwerdeführer verfügt weder über eine Arbeit, noch absolviert er derzeit eine Lehre. Dies spricht gegen eine starke Verwurzelung hierzulande. Er lebte in der Schweiz einzig vom Taschengeld, welches ihm seine Mutter zuteilt (HA.2024.366, act. 62), vom Ersparten, das aufgebraucht zu sein scheint (HA.2024.211, act. 84 f., Frage 72 und 73) und einer Halbwaisen- rente von Fr. 800.00 pro Monat (HA.2024.211, act. 85, Fragen 68 f.). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verlobte in der Schweiz hat, ist fraglich. Laut den Ärzten der H._____ im Bericht vom 6. März 2024 gab er dort an, dass er und seine Freundin sich im Streit getrennt hätten (HA.2024.366, act. 61). Gegenüber der Kantonspolizei Aargau sagte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 aus, dass die Freundin ihn betro- gen habe (HA.2024.366, act. 59). Wenn seine Verlobte aus Portugal stammt, wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausführt, besteht die Möglichkeit, dass sie ihm bei einer Flucht nach Portugal folgen könnte. Da- mit wirkt auch diese (mögliche) Beziehung nicht wesentlich fluchthem- mend. Mit Bezug auf eine allfällige Flucht nach Holland gilt dies im Übrigen auch für die Mutter des Beschwerdeführers, welche noch 2021 in Holland gelebt und gearbeitet hat (HA.2024.366, act. 62). 5.2.2.3. Auch die besonderen persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers las- sen auf eine Fluchtneigung schliessen. So scheint er sehr impulsiv und un- überlegt zu handeln. Nachdem ihm seine Freundin am 19. Februar 2024 per Telefon offenbar verkündet hat, ihn betrogen zu haben, feuerte er in seinem Schlafzimmer auf dem Bettrand sitzend mit einer widerrechtlich an- geeigneten Waffe einen Schuss ab. Beim Aufrichten soll sich ein zweiter Schuss gelöst haben. Seine Mutter alarmierte in der Folge den Notruf und sagte aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einen psychischen Aus- nahmezustand. Er habe ihr gegenüber angedroht, sich erschiessen zu - 12 - wollen, worauf sie zu einer Nachbarin geflüchtet sei. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Unterbringung ausge- sprochen und wurde er in der H._____ untergebracht (HA.2024.366, act. 59). Dort erklärte er gegenüber den Ärzten, geschossen zu haben, weil er mit den aufkommenden Emotionen wegen des Streits mit seiner Freun- din nicht habe umgehen können. Der Beschwerdeführer entwich bereits nach einem Tag aus der Psychiatrie (HA.2024.366, act. 61, 63). Dass er aus der fürsorgerischen Unterbringung nach nur einem Tag entwichen ist, stellt einen konkreten Hinweis dafür dar, dass er sich auch dem Strafver- fahren durch Flucht entziehen könnte. Dies umso mehr, als ihm hier eine Freiheitsstrafe und Landesverweisung drohen, währenddem eine fürsorge- rische Unterbringung wohl unangenehm, aber verhältnismässig kurz und deshalb weit weniger einschneidend ist. 5.3. Nachdem bereits die Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Wiederholungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit ca. drei Monaten in Untersu- chungshaft. Im Falle einer Verurteilung wegen der vorgeworfenen Delikte müsse er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei verhältnismässig. Eine mildere Ersatzmass- nahme vermöge die Verhinderung der Fluchtgefahr nicht ausreichend zu gewährleisten. 6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei auf psychologische Be- treuung angewiesen. Seine Mutter habe bestätigt, dass er kurz vor der In- haftierung suizidgefährdet gewesen sei, daher sei die regelmässige psy- chologische Betreuung notwendig. Diese könne im Bezirksgefängnis Ba- den nicht gewährleistet werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei von einer weiteren Inhaftierung abzusehen. Da ein bedingter Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheine, sei es umso wichtiger, dass der sehr junge Beschwerdeführer seine berufliche und soziale Wiedereingliederung möglichst bald vorantreiben könne. Als Ersatzmassnahmen kämen die Leistung einer Sicherheit sowie ein Electronic Monitoring in Betracht. Zu- dem wäre eine Befristung der Haft auf zwei Monate möglich, zumal der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb mehr als vier Monate notwendig seien, um sämtliche, abschlies- senden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Auch aufgrund der - 13 - fraglichen Hafterstehungsfähigkeit sei eine Verlängerung der Haft um mehr als zwei Monate nicht verhältnismässig. 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in ihrer Stellungnahme aus, die Untersuchungshaft erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdefüh- rer sei nicht suizidgefährdet. Es bestünden auch keine tauglichen Ersatz- massnahmen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 6.2.2. Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Pra- xis des Bundesgerichtes – per se – grundsätzlich noch kein Haftentlas- sungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2). 6.3. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2024 festgenommen (HA.2024.211, act. 11). Die Dauer der erstandenen und bis am 7. Novem- ber 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint angesichts der ihm zur Last gelegten Delikte, der drohenden (mehrjährigen) Freiheitsstrafe und des noch zu untersuchenden bestrittenen dritten Raubes in zeitlicher Hin- sicht verhältnismässig. Derzeit droht noch keine Überhaft. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des - 14 - Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Das Electronic Monitoring erlaubt keine Überwachung in Echtzeit und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit ei- ner bestehenden Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_ 651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Ebenso könnte er durch die Zahlung einer Kaution, die ohnehin seine Mutter zahlen müsste, bezieht er doch lediglich Taschengeld von ihr und eine geringe Waisenrente, nicht von einer Flucht abgehalten werden. Die Hafterstehungsfähigkeit ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer bestreitet diese mit einer angeblichen Suizidalität und man- gelnden Behandlung. Er legte jedoch keine Arztberichte auf, welche seine Behauptungen bestätigen würden. Im Gegenteil lässt sich den Akten ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der H._____. bei seiner fürsorgerischen Unterbringung am 19. Februar 2024 angegeben habe, gelogen zu haben, dass er in suizidaler Absicht geschossen habe. Er habe dies nur getan, weil er sich dadurch eine geringere Strafe erhofft habe (HA.2024.366, act. 62 f.). Dies wird auch vom ärztlichen Dienst des Bezirksgefängnisses Baden bestätigt, wonach der Beschwerdeführer sich stets von jeglichen Suizidabsichten distanziert habe und keinen suizidalen Eindruck mache. Bei den wöchentlichen Visiten sei es vor allem um der- matologische Probleme gegangen (HA.2024.366, act. 136). Anlässlich sei- ner Festnahme bezeichnete sich der Beschwerdeführer selbst ebenfalls als gesund (HA.2024.211, act. 13). Damit bestehen keinerlei Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit. 6.4. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist zu bejahen. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Un- tersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. - 15 - Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder al- lenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 m.H.). Vorliegend wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kos- ten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men sind. 8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 16 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus