2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, gesamthaft Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'069.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 11 -