Gründe für eine Abweichung vom Regelstundenansatz von Fr. 240.00 bestehen nicht. Es ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 960.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist der Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'069.00 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.