436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). - 10 - Sowohl bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB als auch beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, womit die Entschädigung der frei mandatierten Verteidigerin des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers geht.