5.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.