In diesem Zusammenhang ist auf Art. 10 des Reglements hinzuweisen, wonach der Zutritt zu den Stockwerkeinheiten für Unterhaltsarbeiten grundsätzlich gestattet ist. Ausserdem erfolgte die Anordnung des Beschuldigten auf Grundlage des Beschlusses der Stockwerkeigentümerschaft vom 22. März 2022, womit ein Vorsatz hinsichtlich der Unrechtmässigkeit eines möglichen Eindringens in die Gartenfläche ohne weiteres zu verneinen wäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.