nicht schlüssig dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal es gestützt auf die zu den Akten gereichten Fotos der Hecke ohne weiteres möglich erscheint, die genannten Arbeiten vom Gehweg aus durchzuführen (Stellungnahme Beschuldigter, S. 4 ff.). Damit fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des Eindringens in einen umfriedeten Garten. Würde dennoch von einem Eindringen ausgegangen, so wäre es unter Berücksichtigung des vorstehend in E. 4.3.2 Dargelegten jedenfalls nicht unrechtmässig, zumal die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Unterhaltsarbeiten genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist auf Art.