5.3. Vorliegend bestätigte die F._____ GmbH, die Gartenfläche des Beschwerdeführers anlässlich der Entfernungsarbeiten zu keinem Zeitpunkt betreten zu haben. Die Pflanzen seien vom allgemeinen Zugang her abgesägt und aus der Hecke gezogen worden (E-Mail F._____ GmbH vom 20. März 2024). Inwiefern dies unzutreffend sein sollte, wird vom Beschwerdeführer -9-