5.2.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, die Unrechtmässigkeit der Entfernung der Zypressen ergebe sich mit Blick auf seine Argumentation im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung. Der Gärtner sei folglich nicht berechtigt gewesen, zur Entfernung der Zypressen sein Grundstück zu betreten. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei somit zu bejahen (Beschwerde, Rz. 5.2).