5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs aus, der beauftragte Gärtner habe gegenüber dem Beschuldigten bestätigt, die Zypressen vom allgemein zugänglichen Bereich aus entfernt und das Grundstück des Beschwerdeführers nicht betreten zu haben. Daher sei das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen (angefochtene Verfügung, E. 2).