aufgrund des von der F._____ GmbH anlässlich der Entfernung festgestellten Pilzbefalls (Triebsterben) und der festgehaltenen Beeinträchtigung der bestehenden Laubhecke nicht vorgelegen haben (E-Mail F._____ GmbH vom 6. Juli 2022 und vom 20. März 2024). Der unbelegte Einwand des Beschwerdeführers, wonach die F._____ GmbH womöglich aus rein wirtschaftlichen Beweggründen einen Pilzbefall festgestellt habe (Beschwerde, Rz. 2.3), ändert hieran nichts. Eine Sachbeschädigung ist auch aus diesem Grund zu verneinen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.