Zusätzlich wurde beschlossen, die Kosten für die Entfernung der Zypressen dem Beschwerdeführer zu überbinden. Da der Beschwerdeführer eine Anfechtung dieses Beschlusses auf dem Zivilweg nicht geltend macht, durfte der für die Liegenschaftsverwaltung zuständige Beschuldigte ohne weiteres auf dieser Grundlage die Entfernung der Zypressen in Auftrag geben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entfernung der Zypressen rechtmässig in Auftrag gegeben hat oder dass er andernfalls aus nachvollziehbaren Gründen davon ausging, rechtmässig zu handeln, was eine Strafbarkeit ebenfalls ausschliessen würde.