Dabei ist unerheblich, ob die Zypressen direkt in die Laubhecke oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, 10–15 cm davor gepflanzt wurden (Beschwerde, Rz. 2.3), zumal die Entfernung des Wurzelwerks aufgrund der Gefahr der Schädigung der Laubheckenwurzeln nicht mehr möglich war (E-Mail F._____ GmbH vom 6. Juli 2022 und vom 20. März 2024). Die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. März 2022 getroffene Feststellung, dass die Zypressen gegen das Reglement verstossen, ist damit zutreffend, auch wenn diese Feststellung vorliegend nicht ausschlaggebend ist.