Das Anbringen eines zusätzlichen Sichtschutzes und insbesondere das Pflanzen von Zypressen zu diesem Zweck ist gestützt auf das Reglement nicht gestattet. Dabei ist unerheblich, ob die Zypressen direkt in die Laubhecke oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, 10–15 cm davor gepflanzt wurden (Beschwerde, Rz. 2.3), zumal die Entfernung des Wurzelwerks aufgrund der Gefahr der Schädigung der Laubheckenwurzeln nicht mehr möglich war (E-Mail F._____ GmbH vom 6. Juli 2022 und vom 20. März 2024).