dem Beschwerdeführer, wird lediglich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, das ihnen die exklusive und dauerhafte Nutzung der entsprechenden Gartenflächen gewährt (Art. 4 Ziff. 1 des Reglements). Dieses Recht ist jedoch eingeschränkt, da auf den zugewiesenen Gartenflächen nur ein Drahtzaun von maximal 1 Meter Höhe auf der Innenseite der begrenzenden Hecke errichtet werden darf und die bestehende Laubhecke nur durch eine gleichartige Hecke ersetzt werden kann (Art. 12 Ziff. 4 des Reglements).