4.3.2. In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht festgestellt, dass die Gartenfläche, auf der die Zypressen gepflanzt wurde – und somit auch die in den Boden eingebrachten Zypressen – gemeinschaftliches Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft darstellen (angefochtene Verfügung, E. 2). Dies ergibt sich aus Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, wonach Grund und Boden der Liegenschaft nicht dem Sonderrecht einzelner Stockwerkeigentümer zugeordnet wird, und ist auch in Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Reglements der Stockwerkeigentümerschaft A._____ (fortan: Reglement) verankert. Den Stockwerkeigentümern, einschliesslich -7-