Das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft sehe keine Einschränkung hinsichtlich der zusätzlich zu der bestehenden Laubhecke vorgenommenen Bepflanzung der Terrasse vor (Beschwerde, Rz. 2.3). Stütze sich der Beschuldigte auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft vom 22. März 2022, so habe der zugrundeliegende Antrag 4 nur den einmaligen Korrekturschnitt der Laubhecke, nicht aber die zusätzliche Entfernung der Zypressen vorgesehen, was auch aus zwei der drei eingeholten Offerten hervorgehe. Obschon der Beschluss keine Ersatzvornahme vorsehe, sei er vorgängig weder über die Pflicht zur Entfernung der Zypressen informiert, noch gemahnt worden (Beschwerde, Rz. 4.2.1 und 4.2.3).