Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Somit entfällt eine Sachbeschädigung, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes vorhanden ist und sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine Schikane erscheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 144 StGB).