Rein obligatorische Ansprüche scheiden aus. Soweit die Sache dem Berechtigten lediglich zu einem Teil zum Gebrauch oder zur Nutzung freisteht, ist er durch die Beschädigung nur verletzt, wenn dadurch sein Herrschaftsrecht über den entsprechenden Bereich betroffen bzw. beeinträchtigt ist (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 15 ff. zu Art. 144 StGB).