Zunächst muss eine Berechtigung an der Sache vorliegen. Grundlage dieser Berechtigung können alle dinglichen Rechte (z.B. Grunddienstbarkeiten, Nutzniessung, Wohnrecht) bilden. Erfasst ist auch der Besitz bzw. der Mitbesitz, solange dieser rechtlich geschützt ist, d.h. auf Vertrag oder auf weiteren Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruht. Rein obligatorische Ansprüche scheiden aus.