2.3. Die Frage, ob durch die Entfernung der vom Beschwerdeführer gepflanzten Zypressen dessen rechtlich geschützte Eigentums- bzw. Gebrauchs- oder Nutzungsrechte verletzt wurden, ist sowohl für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation als auch für die materielle Beurteilung der Vorwürfe der Sachbeschädigung bzw. des Hausfriedensbruchs von Belang. Insofern handelt es sich um eine sogenannt doppelrelevante Tatsache, die grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist, wohingegen für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts