115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). Die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). -4- 2.2. Im vorliegenden Strafverfahren steht der Verdacht der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Diskussion. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ohne seine Erlaubnis die Entfernung der von ihm auf seiner Gartenfläche gepflanzten Zypressen in Auftrag gegeben zu haben.