3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. Des Staates." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. August 2024 -3- eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 26. August 2024 an die Obergerichtskasse. 3.3. Mit Eingabe vom 29. August 2024 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.