Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.235 (STA.2022.7202) Art. 336 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 26. Juli 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 6. April 2022 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Be- schuldigter) wegen angeblich zwischen dem 1. April 2022 und dem 4. April 2022 begangener Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und konsti- tuierte sich als Privatkläger. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Februar 2024 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, Ersatzfrei- heitsstrafe 5 Tage. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl am 11. März 2024 Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 26. Juli 2024 die Einstellung des Verfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Juli 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. August 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit ergänzender Eingabe vom 16. August 2024 stellte er die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2024 (STA3 ST.2022.7202) der Staatsanwaltschaft Baden aufzuheben 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten, unter Gewährung der Rechte der Privatkläger- schaft, weiterzuführen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin resp. Des Staates." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. August 2024 -3- eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 26. August 2024 an die Obergerichtskasse. 3.3. Mit Eingabe vom 29. August 2024 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsan- waltschaft Baden auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragte der Beschul- digte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Per- son gilt wiederum nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Un- mittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). Die zur Stellung des Strafantrags berech- tigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). -4- 2.2. Im vorliegenden Strafverfahren steht der Verdacht der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Dis- kussion. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ohne seine Erlaubnis die Entfernung der von ihm auf seiner Gartenfläche gepflanzten Zypressen in Auftrag gegeben zu haben. 2.3. Die Frage, ob durch die Entfernung der vom Beschwerdeführer gepflanzten Zypressen dessen rechtlich geschützte Eigentums- bzw. Gebrauchs- oder Nutzungsrechte verletzt wurden, ist sowohl für die Beurteilung der Be- schwerdelegitimation als auch für die materielle Beurteilung der Vorwürfe der Sachbeschädigung bzw. des Hausfriedensbruchs von Belang. Insofern handelt es sich um eine sogenannt doppelrelevante Tatsache, die grund- sätzlich nur im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist, wohingegen für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, wenn sie schlüs- sig behauptet wurde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3), was hier der Fall ist. Damit ist der Beschwerdeführer als zur Beschwerde berechtigt zu be- trachten und ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. 3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetre- ten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1). -5- 4. 4.1. Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, be- schädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Zunächst muss eine Berechtigung an der Sache vorliegen. Grundlage die- ser Berechtigung können alle dinglichen Rechte (z.B. Grunddienstbarkei- ten, Nutzniessung, Wohnrecht) bilden. Erfasst ist auch der Besitz bzw. der Mitbesitz, solange dieser rechtlich geschützt ist, d.h. auf Vertrag oder auf weiteren Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruht. Rein obligatorische Ansprüche scheiden aus. Soweit die Sache dem Berechtig- ten lediglich zu einem Teil zum Gebrauch oder zur Nutzung freisteht, ist er durch die Beschädigung nur verletzt, wenn dadurch sein Herrschaftsrecht über den entsprechenden Bereich betroffen bzw. beeinträchtigt ist (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 15 ff. zu Art. 144 StGB). Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an de- ren unbeeinträchtigter Ausübung. Dabei ist ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinteresse, ästheti- sches Interesse, etc.) zu fordern. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei ei- nem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedien- ten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Somit entfällt eine Sachbeschädigung, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes vorhanden ist und sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine Schikane er- scheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 144 StGB). 4.2. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren bezüglich der behaup- teten Sachbeschädigung mit der Begründung ein, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse am Erhalt der Zypressen. Zum einen sei die Pflanzung der Zypressen im Rahmen seines Nutzungsrechts als Stockwerkeigentümer nicht vorgesehen gewesen. Zum anderen hätten die Zypressen an Triebsterben gelitten, weshalb auch aus diesem Grund kein schützenswertes Interesse am Erhalt bestehe (angefochtene Verfü- gung, E. 2). -6- 4.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Zypressen hätten nicht nur einen konkreten Verkehrswert, sondern auch einen grossen prak- tischen Nutzen gehabt. Ausserdem habe seinerseits ein hoher Affektions- wert bestanden (Beschwerde, Rz. 2.2). Das Reglement der Stockwerkei- gentümerschaft sehe keine Einschränkung hinsichtlich der zusätzlich zu der bestehenden Laubhecke vorgenommenen Bepflanzung der Terrasse vor (Beschwerde, Rz. 2.3). Stütze sich der Beschuldigte auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft vom 22. März 2022, so habe der zugrun- deliegende Antrag 4 nur den einmaligen Korrekturschnitt der Laubhecke, nicht aber die zusätzliche Entfernung der Zypressen vorgesehen, was auch aus zwei der drei eingeholten Offerten hervorgehe. Obschon der Beschluss keine Ersatzvornahme vorsehe, sei er vorgängig weder über die Pflicht zur Entfernung der Zypressen informiert, noch gemahnt worden (Beschwerde, Rz. 4.2.1 und 4.2.3). 4.3. 4.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Stockwerkeigentümer der Liegenschaft C._____ in S._____. Nach eigener Aussage pflanzte er vor rund 10 Jahren mehrere Zypressen auf der Gartenfläche seiner Eigen- tumswohnung, um nebst der bestehenden Laubhecke zusätzlichen Sicht- schutz zu schaffen (Protokoll der Einvernahme vom 13. März 2023, Frage 14). An der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 22. März 2022, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm (Protokoll der Ein- vernahme vom 13. März 2023, Frage 16), wurde ein Korrekturschnitt der Laubhecke beschlossen. Zusätzlich wurde im Protokoll festgehalten, dass die Entfernung der Zypressen der Verursacher übernehmen soll, da die Zypressen nach Ansicht der für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen E._____ AG gegen das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft bzw. die allgemeinen Regeln des Stockwerkeigentums verstossen hätten (Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22. März 2022, S. 4). Die Zyp- ressen wurden in der Folge auf Anordnung des Beschuldigten als zustän- diger Mitarbeiter der E._____ AG durch die F._____ GmbH abgesägt und entsorgt (E-Mail F._____ GmbH vom 20. März 2024). 4.3.2. In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht festgestellt, dass die Gartenfläche, auf der die Zypressen gepflanzt wurde – und somit auch die in den Boden eingebrachten Zypressen – ge- meinschaftliches Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft darstel- len (angefochtene Verfügung, E. 2). Dies ergibt sich aus Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, wonach Grund und Boden der Liegenschaft nicht dem Sonder- recht einzelner Stockwerkeigentümer zugeordnet wird, und ist auch in Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Reglements der Stockwerkeigentümerschaft A._____ (fortan: Reglement) verankert. Den Stockwerkeigentümern, einschliesslich -7- dem Beschwerdeführer, wird lediglich ein Sondernutzungsrecht einge- räumt, das ihnen die exklusive und dauerhafte Nutzung der entsprechen- den Gartenflächen gewährt (Art. 4 Ziff. 1 des Reglements). Dieses Recht ist jedoch eingeschränkt, da auf den zugewiesenen Gartenflächen nur ein Drahtzaun von maximal 1 Meter Höhe auf der Innenseite der begrenzenden Hecke errichtet werden darf und die bestehende Laubhecke nur durch eine gleichartige Hecke ersetzt werden kann (Art. 12 Ziff. 4 des Reglements). Ausserdem sind die Stockwerkeigentümer verpflichtet, die ihnen zur aus- schliesslichen Nutzung zugewiesenen Einrichtungen auf eigene Kosten zu pflegen und zu unterhalten, wobei im Säumnisfall die erforderlichen Arbei- ten nach einmaliger Mahnung auf Kosten des Stockwerkeigentümers vor- genommen werden dürfen (Art. 9 Ziff. 2 und 4 des Reglements). Das An- bringen eines zusätzlichen Sichtschutzes und insbesondere das Pflanzen von Zypressen zu diesem Zweck ist gestützt auf das Reglement nicht ge- stattet. Dabei ist unerheblich, ob die Zypressen direkt in die Laubhecke oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, 10–15 cm davor gepflanzt wurden (Beschwerde, Rz. 2.3), zumal die Entfernung des Wurzelwerks auf- grund der Gefahr der Schädigung der Laubheckenwurzeln nicht mehr mög- lich war (E-Mail F._____ GmbH vom 6. Juli 2022 und vom 20. März 2024). Die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. März 2022 getroffene Feststellung, dass die Zypressen gegen das Reglement verstos- sen, ist damit zutreffend, auch wenn diese Feststellung vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass anlässlich der ordentlichen Ei- gentümerversammlung vom 22. März 2022 beschlossen wurde, die gegen das Reglement verstossenden Zypressen im Zuge des geplanten Korrek- turschnitts der Laubhecken auf Kosten des Beschwerdeführers entfernen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung ohne weiteres (Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22. März 2022, S. 4). Dass der Beschwerdeführer lediglich angehalten werden sollte, die Zypressen selbst zu entfernen, wie dieser ausführt, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr wurden für die genannten Gartenarbeiten drei Offerten eingeholt und der Zuschlag wurde der F._____ GmbH erteilt. Die Offerte enthielt auch die Kosten für das Entfernen der Zypressen. Zusätzlich wurde be- schlossen, die Kosten für die Entfernung der Zypressen dem Beschwerde- führer zu überbinden. Da der Beschwerdeführer eine Anfechtung dieses Beschlusses auf dem Zivilweg nicht geltend macht, durfte der für die Lie- genschaftsverwaltung zuständige Beschuldigte ohne weiteres auf dieser Grundlage die Entfernung der Zypressen in Auftrag geben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entfernung der Zypressen recht- mässig in Auftrag gegeben hat oder dass er andernfalls aus nachvollzieh- baren Gründen davon ausging, rechtmässig zu handeln, was eine Strafbar- keit ebenfalls ausschliessen würde. So oder anders dürfte ein aus Sicht eines vernünftigen Eigentümers schüt- zenswertes Interesse an der Erhaltung der Zypressen (E. 4.1 hiervor) -8- aufgrund des von der F._____ GmbH anlässlich der Entfernung festgestell- ten Pilzbefalls (Triebsterben) und der festgehaltenen Beeinträchtigung der bestehenden Laubhecke nicht vorgelegen haben (E-Mail F._____ GmbH vom 6. Juli 2022 und vom 20. März 2024). Der unbelegte Einwand des Be- schwerdeführers, wonach die F._____ GmbH womöglich aus rein wirt- schaftlichen Beweggründen einen Pilzbefall festgestellt habe (Beschwerde, Rz. 2.3), ändert hieran nichts. Eine Sachbeschädigung ist auch aus diesem Grund zu verneinen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs aus, der be- auftragte Gärtner habe gegenüber dem Beschuldigten bestätigt, die Zyp- ressen vom allgemein zugänglichen Bereich aus entfernt und das Grund- stück des Beschwerdeführers nicht betreten zu haben. Daher sei das Ver- fahren auch in diesem Punkt einzustellen (angefochtene Verfügung, E. 2). 5.2.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, die Unrechtmässigkeit der Entfernung der Zypressen ergebe sich mit Blick auf seine Argumenta- tion im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung. Der Gärtner sei folglich nicht berechtigt gewesen, zur Entfernung der Zypressen sein Grundstück zu betreten. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei somit zu bejahen (Beschwerde, Rz. 5.2). 5.3. Vorliegend bestätigte die F._____ GmbH, die Gartenfläche des Beschwer- deführers anlässlich der Entfernungsarbeiten zu keinem Zeitpunkt betreten zu haben. Die Pflanzen seien vom allgemeinen Zugang her abgesägt und aus der Hecke gezogen worden (E-Mail F._____ GmbH vom 20. März 2024). Inwiefern dies unzutreffend sein sollte, wird vom Beschwerdeführer -9- nicht schlüssig dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal es gestützt auf die zu den Akten gereichten Fotos der Hecke ohne weiteres möglich erscheint, die genannten Arbeiten vom Gehweg aus durchzuführen (Stel- lungnahme Beschuldigter, S. 4 ff.). Damit fehlt es bereits am Tatbestands- merkmal des Eindringens in einen umfriedeten Garten. Würde dennoch von einem Eindringen ausgegangen, so wäre es unter Berücksichtigung des vorstehend in E. 4.3.2 Dargelegten jedenfalls nicht unrechtmässig, zumal die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Unterhaltsarbeiten genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 10 des Reglements hinzuweisen, wonach der Zutritt zu den Stockwerkeinheiten für Unterhaltsarbeiten grund- sätzlich gestattet ist. Ausserdem erfolgte die Anordnung des Beschuldigten auf Grundlage des Beschlusses der Stockwerkeigentümerschaft vom 22. März 2022, womit ein Vorsatz hinsichtlich der Unrechtmässigkeit eines möglichen Eindringens in die Gartenfläche ohne weiteres zu verneinen wäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB). Der Tatbestand des Hausfrie- densbruchs ist damit in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. 5.4. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). - 10 - Sowohl bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB als auch beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB handelt es sich um An- tragsdelikte, womit die Entschädigung der frei mandatierten Verteidigerin des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers geht. 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz der freigewählten Verteidigung beträgt Fr. 240.00 und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Verteidigerin des Beschuldigten reichte im Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein. Für das Verfassen der knapp 12-seitigen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden angemessen. Gründe für eine Abweichung vom Regel- stundenansatz von Fr. 240.00 bestehen nicht. Es ergibt sich somit ein Ho- norar von Fr. 960.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist der Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'069.00 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, gesamthaft Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichts- kasse noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Verteidigerin des Beschuldig- ten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'069.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 11 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch