3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 893.00, werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)