Sodann hat der Gesuchsgegner keine unangebrachte Äusserung getätigt, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Selbst wenn der Gesuchsgegner dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller das Telefon aufgehängt hätte, was er bestreitet, würde es sich hierbei lediglich um eine Unhöflichkeit handeln. Dieses Verhalten zeugt nicht davon, dass er die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt und nicht gewillt wäre, das Verfahren mit der notwendigen Verfahrensfairness und der Ergebnisoffenheit zu führen. 2.4. Zusammenfassend ist kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.