Schliesslich sind die Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass sie die Kritik an Verfahrenshandlungen nicht mittels Ausstandsbegehren vorzutragen, sondern dafür die vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.4.2). Dies haben die Gesuchsteller hinsichtlich der verweigerten Fristerstreckung denn auch getan. Abgesehen davon können sie auch im Rahmen einer Beschwerde gegen die noch ausstehende Einstellungsverfügung Gründe -7-