Vor dem Hintergrund, dass sich einer der Beschuldigten seit dem 19. Juni 2023 in Haft befindet, weshalb das Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 StPO besonders vordringlich durchzuführen ist, ist darin, dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern eine Fristerstreckung verweigerte, kein besonders krasser Verfahrensfehler zu erblicken. Die im Schreiben vom 16. Juli 2024 angesetzte Frist bis am 2. August 2024 erscheint zum einen nicht unangemessen kurz. Zwar handelt es sich auf den ersten Blick um eine umfangreiche Aktensammlung.