Es stellt auch keine Verletzung der Amtspflicht dar, die Privatkläger erst in der Parteimitteilung darüber zu informieren, dass es Verdächtige in ihrem Verfahren gegeben hat, besteht hierüber doch keine Informationspflicht. Zwar haben die Strafbehörden die Pflicht, die Parteien auf ihre Mitwirkungsrechte aufmerksam zu machen (Art. 107 Abs. 2 StPO), und kann die Unterlassung dieser Belehrung eine Gehörsverletzung darstellen. Die Mitwirkungsrechte der Gesuchsteller wurden mit dem Schreiben vom 16. Juli 2024 indes gerade beachtet.