Die Gesuchsteller werfen dem Gesuchsgegner zunächst eine Verletzung von Art. 118 Abs. 4 StPO vor. Nachdem die Gesuchsteller als Privatkläger (Zivil- und Strafkläger) im Verfahren geführt werden – welche Stellung sie ja auch einnehmen wollen – und ihnen die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zugestellt wurde, erschliesst sich der Beschwerdekammer dieser Vorwurf nicht. Es stellt auch keine Verletzung der Amtspflicht dar, die Privatkläger erst in der Parteimitteilung darüber zu informieren, dass es Verdächtige in ihrem Verfahren gegeben hat, besteht hierüber doch keine Informationspflicht.