werde. Der Rechtsvertreter beharrte auf der Zustellung der Akten (act. 4988.8). Der Gesuchsgegner stellte ihm am 26. Juli 2024 diese zur Einsicht zu und lehnte dessen Gesuch um Fristerstreckung aufgrund der Tatsache ab, dass es sich bei der Streitsache um einen Haftfall handle (act. 4988.9). Am 31. Juli 2024 fand offenbar ein Telefonat zwischen dem Gesuchsgegner und dem Rechtsvertreter statt, wobei dieser auf einer Fristerstreckung beharrte, welche ihm der Gesuchsgegner nicht gewährte.