2.3. Mit Parteimitteilung vom 16. Juli 2024 stellte der Gesuchsgegner den Gesuchstellern in Aussicht, dass hinsichtlich des zu ihrem Nachteil erfolgten Betrugs die Einstellung des Verfahrens erfolgen werde. Bei den übrigen Vorwürfen würde Anklage gegen die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei erhoben. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung bzw. Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren bis zum 2. August 2024 einzureichen. Darüber hinaus wurden sie auch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen (act. 4988.1 f.).