Ferner sei er auf das Beschwerderecht gegen die Einstellungsverfügung hingewiesen worden und darauf, dass diese eine Begründung darüber enthalten werde, weshalb es beim Betrug zum Nachteil der Gesuchsteller nicht in dubio pro duriore zur Anklageerhebung gegen die drei Beschuldigten kommen könne. Es sei ausreichend Zeit für das Telefonat mit dem Rechtsvertreter aufgewendet worden. Nachdem die gegenseitigen Ansichten umfassend besprochen worden seien, sei, unter Ankündigung der Verabschiedung, die Beendigung des Telefonates erfolgt. 2.2.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 hielten die Gesuchsteller am Ausstandgesuch fest.