Am 31. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter telefonisch auf der Fristerstreckung beharrt. Dabei seien ihm die detaillierten Umstände für die vorgesehene Verfahrenseinstellung dargelegt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ihm eine Fristerstreckung gewährt worden wäre, wenn es sich um einen anklagerelevanten Sachverhalt gehandelt hätte. Ferner sei er auf das Beschwerderecht gegen die Einstellungsverfügung hingewiesen worden und darauf, dass diese eine Begründung darüber enthalten werde, weshalb es beim Betrug zum Nachteil der Gesuchsteller nicht in dubio pro duriore zur Anklageerhebung gegen die drei Beschuldigten kommen könne.