Nach Eingang des Gesuchs um Fristerstreckung vom 26. Juli 2024 habe der Gesuchsgegner die Ferienvertretung des Rechtvertreters telefonisch kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass eine Einstellungsverfügung erlassen werde. Der Rechtsvertreter habe trotzdem um Zustellung der Akten (22 Bundesordner) ersucht, was erfolgt sei. Aufgrund des nicht anklagerelevanten Sachverhalts und der Tatsache, dass sich einer der Beschuldigten seit dem 19. Juni 2023 in Haft befinde, sei keine Fristerstreckung gewährt worden. Am 31. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter telefonisch auf der Fristerstreckung beharrt.