Der Gesuchsgegner habe die Fristerstreckung abgelehnt und erläutert, dass er am 5. August 2024 die Einstellungsverfügung versenden werde, wogegen Beschwerde geführt werden könne. Daraufhin habe der Rechtsvertreter vorgeschlagen, mit der Einstellung zuzuwarten, ob seitens der Gesuchsteller noch Anträge gestellt würden, die die Absicht des Gesuchsgegners, das Verfahren einzustellen, noch veränderten. Es sei möglich, dass ein anklagerelevanter Sachverhalt vorliege. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, er habe nun genug Zeit "vertändelt" und das Telefon aufgehängt.