118 Abs. 4 StPO nie eingeladen worden, sich als Privatkläger zu konstituieren. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller habe aus den Ferien eine Vertretung organisiert, die am 25. Juli 2024 ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt habe, welches am 29. Juli 2024 abgewiesen worden sei. Am 31. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter den Gesuchsgegner telefonisch kontaktiert und um eine Fristerstreckung ersucht, damit er nach seinen Ferien am 5./6. August 2024 die Sachlage mit den Gesuchstellern besprechen könne. Der Gesuchsgegner habe die Fristerstreckung abgelehnt und erläutert, dass er am 5. August 2024 die Einstellungsverfügung versenden werde, wogegen Beschwerde geführt werden könne.